Machen Sie Ihre Mitarbeiter GLÜCKLICH
Der „steuerfreie Sachbezug“ gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist ein beliebtes und weit verbreitetes Instrument um Mitarbeiter zu motivieren. Damit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jeden Monat bis zu 50 EUR steuer- und abgabenfrei zuwenden, solange die Zuwendung nicht in Bargeld ausgezahlt wird.
Mit unserem „Stadtgutschein als Sachbezug“ profitiert von dieser enormen Kaufkraft sowohl Ihre Mitarbeiter als auch die innerstädtischen Händler und Unternehmen.
Voraussetzungen
Die Sachbezugskarte basiert auf dem System unseres klassischen Stadtgutscheines. Dieses erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und bietet auch darüber hinaus viele Vorteile:
- Die wichtigste Voraussetzung ist, dass es keine Möglichkeit der Umwandlung in Bargeld gibt. Mit dem Stadtgutschien-System können Gutscheine nicht in Bargeld zurückgetauscht oder Restbeträge bar ausgezahlt werden.
- Die 50 Euro sind eine sogenannte “Freigrenze”. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze der komplette Betrag steuerpflichtig wird und nicht nur der Betrag, um den die 50 Euro überschritten worden sind. Diese Grenze halten wir mit unserem System strikt ein.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Beträge auch ansparen, d.h. die Gutscheine müssen nicht in dem Monat verwendet werden, in dem sie ausgezahlt wurden. Auf diese Weise können Arbeitnehmer auch größere Beträge sammeln und z.B. für einen Urlaub oder eine sonstige größere Anschaffung ansparen.
- Der steuerfreie Sachbezug kann unabhängig von der Höhe des sonstigen Verdienstes ausgezahlt werden. So können alle Mitarbeiter profitieren, auch Arbeitskräfte, die z.B. als Minijobber oder auf 450 Euro-Basis angestellt sind.
Bei der Entwicklung unseres Gutscheinsystems haben wir vor allem darauf geachtet, professionelle Prozesse für Sie als Arbeitgeber zu implementieren. So werden beispielsweise die Gutscheinkarten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Sie zum Bezug einer regelmäßigen Zuwendung festgelegt haben, jeden Monat durch Sie selbst mit einen Klick aufgeladen. Selbstverständlich können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch einmalige Gutscheine im Rahmen dieser Freigrenze schenken.